Wie werden DiGA verordnet?

DiGA‑Verordnung kurz erklärt: Muster 16, eVerordnung und Erstattung im Überblick

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – häufig als "App auf Rezept" bezeichnet – können von Ärzten sowie Psychotherapeuten verordnet und von gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Die rechtliche Grundlage bilden das Digitale‑Versorgung‑Gesetz (DVG) und die Digitale‑Gesundheitsanwendungen‑Verordnung (DiGAV). Letztere wurde zuletzt im Februar 2026 überarbeitet und stärkt Transparenz, Qualität und Erfolgsmessung. Parallel wird die elektronische Verordnung (eVerordnung) für DiGA frühestens ab Anfang 2026 verpflichtend eingeführt.

Aktueller Verordnungsprozess (Übergangsphase 2025–2026)

Prozess der Verodnung einer DiGA

Abbildung 1: Verordnung einer DiGA

 

  1. Ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung: Derzeit erfolgt die Verordnung überwiegend per Muster16Papierrezept. Auf dem Rezept werden PZN, DiGAName und die entsprechende Indikation dokumentiert. 

    Darstellung des Muster 16 mit beispielhaften Daten

    Abbildung 2: Muster 16 mit beispielhaften Daten

  2. Einreichen des Rezepts bei der Krankenkasse: Patienten reichen das Rezept digital (Upload, E‑Mail, Kassen‑App) oder postalisch bei ihrer Krankenkasse ein. Diese prüft den Leistungsanspruch.
  3. Freischaltcode der Krankenkasse: Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Krankenkasse einen individuellen Freischaltcode bereit (App, E‑Mail oder Post).
  4. Aktivierung der DiGA: Der Freischaltcode wird in der DiGA‑App eingegeben; die Anwendung ist sofort nutzbar.
 

Neuerungen ab 2026: eVerordnung, AbEM & Qualität

• Elektronische Verordnung (eVerordnung): Die DiGA‑Verordnung wird zukünftig digital; die verpflichtende Nutzung erfolgt frühestens ab Anfang 2026 nach Abschluss der Testphase.

• Anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM): Hersteller müssen reale Versorgungserfolge nachweisen; ein Teil der Vergütung wird an erzielte Effekte gekoppelt (Pay‑for‑Performance).

• Qualität, Datenschutz & Interoperabilität: Strengere Anforderungen gemäß aktuellem BfArM‑Leitfaden (u. a. Evidenzbewertung, Datensicherheit und Schreiben in die ePA / GesundheitsID).

Übersicht: Heute vs. künftiger eVerordnungsprozess

Prozessschritt

Aktuell (2025–früh 2026)

Ab verpflichtender eVerordnung

Verordnungsform

Muster‑16‑Papierrezept

Digitale eVerordnung

Einreichung & Freischaltcode

Manuelle Einreichung durch Patienten; Freischaltcode erforderlich

Automatisierte Übermittlung; Freischaltcode bleibt bestehen

Fazit

Die DiGA‑Verordnung ist aktuell unkompliziert und bleibt während der Übergangsphase über das Papierrezept möglich. Mit der eVerordnung wird der Prozess ab 2026 noch effizienter und digitaler. Gleichzeitig sorgen AbEM und strengere Qualitätsanforderungen für mehr Transparenz und messbaren Patientennutzen.

 

Häufige Fragen

Wie werden DiGA aktuell verordnet?

In der Übergangsphase erfolgt die Verordnung überwiegend per Muster‑16‑Papierrezept. Die elektronische Verordnung (eVerordnung) wird frühestens ab Anfang 2026 verpflichtend eingeführt.

Quellen:

Was ändert sich mit der eVerordnung für DiGA?

Die Verordnung wird digital aus dem Praxisverwaltungssystem an die Krankenkasse übermittelt; die manuelle Rezepteinreichung entfällt. Die verpflichtende Nutzung startet nach Testphase und BMG‑Festlegung, frühestens 2026.

Quellen:

Bleibt der Freischaltcode bestehen?

Ja. Nach der Prüfung durch die Krankenkasse erhalten Patient:innen weiterhin einen individuellen Freischaltcode, der in der DiGA eingegeben wird – auch im digitalen Verordnungsmodell.

Quellen:

Welche neuen regulatorischen Anforderungen gelten seit 2026?

Seit 01.02.2026 gilt die novellierte DiGAV. Sie konkretisiert u. a. die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM), Transparenzanforderungen sowie aktualisierte Prozesse/Formulare beim BfArM.

Quellen:

Was bedeutet AbEM für die Vergütung von DiGA?

Ein Teil der Vergütung wird ab 2026 an nachgewiesene Versorgungserfolge gekoppelt („Pay‑for‑Performance“). Ziel ist mehr Transparenz und messbarer Nutzen für Patienten.

Quellen:

Müssen DiGA in die elektronische Patientenakte (ePA) schreiben können?

Ja. Der BfArM‑Leitfaden präzisiert Interoperabilitätsanforderungen inklusive Schreiben in die ePA sowie die Implementierung der GesundheitsID; das Prüfverfahren wurde angepasst.

Quellen:

 

Referenzen

  1. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). eVerordnung für DiGA kommt frühestens ab Januar 2026. Verfügbar unter: https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/06-12/everordnung-fuer-diga-kommt-fruehestens-ab-januar-2026 (Letzter Zugriff am 02. März 2026).
  2. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). eVerordnung für DiGA ist frühestens ab Januar 2026 verpflichtend. Verfügbar unter: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/nachrichten-zum-praxisalltag/news-artikel/everordnung-fuer-diga-ist-fruehestens-ab-januar-2026-verpflichtend (Letzter Zugriff am 02. März 2026).
  3. Bundesministerium für Gesundheit (BMG). DigitaleGesundheitsanwendungenVerordnung (DiGAV). Verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/digitale-gesundheitsanwendungen-verordnung-digav.html (Letzter Zugriff am 02. März 2026).
  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Verfügbar unter: https://www.bfarm.de/DE/ Datensicherheitsanforderungen
  5. e/Aufgaben/DiGA-und-DiPA/DiGA/_node.html (Letzter Zugriff am 02. März 2026).
  6. adhocnews. DiGAReform: Neue Regeln für digitale Gesundheitsanwendungen treten in Kraft. Verfügbar unter: https://www.ad-hoc-news.de/boerse/news/ueberblick/diga-reform-neue-regeln-fuer-digitale-gesundheitsanwendungen-treten-in/68540752 (Letzter Zugriff am 02. März 2026).
  7. PMReport. Neue DiGARegelungen: Debatte um Nutzen und Versorgung. Verfügbar unter: https://pm-report.de/gesundheitswesen/2026/neue-diga-regelungen-debatte-um-nutzen-und-versorgung.html (Letzter Zugriff am 02. März 2026).

 

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